ERBSCHAFTSSTEUER 2008 – Gewinner und Verlierer
Erben sollte ab 2008 lukrativer werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah eine deutliche Erhöhung des Freibetrags vor. Doch nicht jeder Erbe profitiert von dieser Reform. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Freibeträge
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner (jeweils 500.000 Euro Freibetrag), sowie Kinder (400.000 Euro Freibetrag), Enkel (200.000 Euro Freibetrag) und Eltern, Groß- und Urgroßeltern (jeweils 100.000 Euro Freibetrag) gelten als Gewinner der Erbschaftsreform. Dagegen müssen sich alle anderen Erbberechtigten, wie Geschwister, Nichten und Neffen, Onkel und Tanten oder Freunde, mit einem Freibetrag von 20.000 Euro zufrieden geben.
Erbschaft Immobilien
Vor 2009 investierten viele Menschen in Immobilien, um so ihr Vermögen „günstig“ zu vererben. Der Vorteil: Nur 60 Prozent des tatsächlichen Markt- oder Verkehrswertes wurden versteuert. Wer Geld zu vermachen hatte, investierte noch schnell in eine Immobilie oder verschenkte Geld zweckgebunden zum Bau oder zum Kauf eines Hauses oder einer Wohnung.
Seit 2009 ist die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner nach wie vor steuerfrei. Voraussetung: Der Erbe benutzt die Immobilie nach dem Erwerb zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken. Auch Kinder und Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, können steuerfrei erben – allerdings nur bei einer Fläche bis 200 qm. Auch hier gilt die zehnjährige Wohnpflicht. Alles, was über die 200 qm hinausgeht, wird versteuert.
Aufgrund der erhöhten Freibeträge profitieren die meisten Erben. Ein Beispiel: Peter Schmitz vererbt seiner Frau die von ihm allein gekaufte Villa, deren Marktwert bei 450.000 Euro liegt. Da für seine Frau der Freibetrag bei 500.000 Euro liegt, muss sie die Villa nicht versteuern. Laut altem Gesetz hätte sie 15.730 Euro Steuern zahlen müssen.
Wird das Familienheim allerdings innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Es gibt allerdings auch hier Ausnahmen von der Nachversteuerung: Nämlich dann, wenn „zwingende Gründe“ wie beispielsweise Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit, vorliegen.
Betriebsvermögen
Ähnlich wie bei der Vererbung von Immobilien orientiert sich das Finanzamt bei der Versteuerung von Betriebsvermögen am Bodenrichtwert. Doch wenn die neuen Inhaber sich bereit erklären, die Firma mindestens 15 Jahre weiterzuführen, winkt ihnen eine Steuerersparnis auf 85 Prozent des Vermögens. Zudem darf die Lohnsumme zehn Jahre lang nicht unter 70 Prozent des durchschnittlichen Wertes der letzten fünf Jahre vor dem Firmenübergang sinken. So sollen Arbeitsplätze und Lohnzahlungen der Angestellten gesichert werden.
Schenkungen
Schenkungen nach dem geplanten Gesetz lohnen sich nur von Fall zu Fall. Ein Rechenbeispiel: Martin Berger schenkt seiner Nichte ein Haus mit einem Verkehrswert von 300.000 Euro. Nach altem Recht zahlte die Nichte 28.849 Euro Steuern, wenn der Wert des Hauses zu 60 Prozent angesetzt wird. Laut neuem Recht muss sie nun 84.000 Euro Steuern zahlen.
Für Schenkungen gelten die gleichen Freibeträge wie für Erbschaften. Eine Ausnahme gilt für Eltern, Groß- und Urgroßeltern. Diese zählen bei Schenkungen steuerlich nicht zur engsten Familie und zahlen deshalb als Beschenkte mehr Steuern als Erben.