Jahressteuergesetz 2008

LOHNSTEUER DIGITAL – DIE NUMMER FÜRS LEBEN

Keine Druck- und Versandkosten mehr, Vereinfachung der Besteuerung – die Vorteile der neuen digitalen Lohnsteuer sind nicht von der Hand zu weisen. Doch was hat der Steuerzahler davon? Und wie sicher sind seine Daten?

Bis 2011 soll eine zentrale Datenbank für alle Steuerdaten aufgebaut werden – so sieht es zumindest das Jahressteuergesetz 2008 vor. Jeder Bundesbürger, ob Säugling, Arbeitnehmer oder Rentner, erhält eine elfstellige Steuer-Identifikationsnummer, kurz TIN genannt.

Laut Befürworter wird durch die Digitalisierung der Aufwand der Besteuerung erheblich verringert. Denn schließlich nutzen schon jetzt die meisten Firmen eine elektronische Lohnabrechnung. Einheitliche Nummern bewirken ein effizientes und modernes Besteuerungsverfahren und auch für den Steuerzahler sei das ganze Prozedere vereinfacht worden, heißt es im Finanzministerium. Der Arbeitnehmer müsse bei Arbeitsantritt einmalig seine TIN-Nummer und sein Geburtsdatum nennen, ansonsten habe er keine weiteren Aufgaben zu erfüllen. Darüber hinaus werde ein Steuerbetrug beim Wechsel von einem Bundesland ins andere dank der festen Nummer erschwert. Bedenken zum Thema Datenschutz gibt es nicht, denn die Daten würden nur zur Verwaltung der Steuern verwendet. Alle verwendeten Daten seien solche, die schon vorliegen, und würden nicht neu gesammelt.

Doch genau das bezweifeln die Kritiker. Denn neben Geburtsdatum werden noch weitere Informationen aufgeführt, die nicht unbedingt erforderlich sind. So gibt es Angaben zu Kinderzahl, Religionszugehörigkeit und möglichen Freibeträgen. Das Prekäre daran ist, dass jeder diese Daten abrufen darf, der sich als Arbeitgeber ausweisen kann.

Abgesehen von der digitalisierten Lohnsteuer sind in dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetz mehr als 200 Änderungen verankert. Einige Auszüge:

  • Anteilsverfahren – Seit 2009 gibt es eine neue Option für Ehepaare. Jeder Ehegatte kann seine Lohnsteuer entsprechend dem Anteil seines Einkommens am gemeinsamen Einkommen zahlen. Dem weniger verdienenden Partner käme in diesem Fall mehr Lohn zu. Für den Fiskus ändert sich nur die Berechnungsgrundlage – einen Steuervorteil für das Ehepaar gibt es letztlich nicht.
  • Gesellschaftsdarlehen – Wertverluste bei Gesellschafterdarlehen dürfen nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Denn wer Gewinne steuerfrei kassieren darf, kann gleichzeitig nicht verlangen, dass seine Verluste von der Steuer abgesetzt werden.
  • Missbrauchsregelung – Die Missbrauchsregelung wurde deutlich abgeschwächt. Der Bürger steht nur noch dann in der Beweislast, wenn er durch eine „ungewöhnliche, rechtliche Gestaltung“, für die es „keine beachtlichen außersteuerliche Gründe“ gibt, einen Steuervorteil erzielt.
  • Wohnungsunternehmen – Eine Pauschalsteuer von drei Prozent soll die 30-Prozent-Besteuerung ersetzen, die bei der Ausschüttung von kommunalen und gemeinnützigen Eigentümer auftritt. Damit wird der EK 02, eine Art unbesteuerter Sonderposten in den Bilanzen ehemals steuerbegünstigter und gemeinnütziger Wohnungsbaufirmen, in eine mildere Form geändert. Die bisherige Verfahrensweise hat laut Experten rund 78 Mrd. Euro an Reserven erzeugt, die aus steuerlichen Gründen in den Bilanzen von Wohnungsunternehmen schlummerten.


Für weitere Informationen: Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 (PDF 647 KB/Quelle: Bundesfinanzministerium)