Wohn-Riester

Mein Haus, mein Garten, mein riestergeförderter Alterswohnsitz

Der neue Verwendungszweck der Riester-Rente, der „Wohn-Riester“, ist beschlossene Sache. Rückwirkend zum 01. Januar 2008 tritt nun das so genannte Eigenheimrentengesetz in Kraft. Nun können Riester-Sparer ihre private Vorsorge in einen mietfreien Alters(traum)wohnsitz investieren – ohne Rückzahlungspflicht bis zum Rentenbeginn. Mit der Wohn-Riester-Rente beabsichtigt der Staat, die private Altersvorsorge mit der Finanzierung von Immobilien zu verknüpfen. Ob das so gut geht, wird sich in Zukunft zeigen. Sparer sind gut beraten, keine voreiligen Entscheidungen zu treffen, sondern sich vorher umfangreich und gründlich zu informieren.
Das sollten Sie beispielsweise wissen:

Lebenslange Rente oder Mietfreiheit im Alter?

Das neue Eigenheimrentengesetz, bekannt als „Wohn-Riester“, ist eine optionale Erweiterung der privaten Altersvorsorge mit der Riester-Rente. Dabei kann bestehendes Vermögen aus Rentenversicherung, Bank- oder Fondsparplan nun in den Traum vom eigenen Haus gesteckt werden. Anstatt der Kapitalrente im Alter kann der Verbraucher von der ersparten Miete profitieren:

Finanzierung und Tilgung

Wer sein angespartes Kapital aus der Riester-Rente zur Finanzierung einer Immobilie nutzt, reduziert den notwendigen Kredit. Dadurch wird auch nicht mehr der Riester-Vertrag bespart, sondern das Geld zur Tilgung verwendet. Und der Staat tilgt mit: Mit der regulären Riester-Förderung wird der Baukredit abgestottert.

Entschuldung

Besteht bereits eine selbst genutzte Immobilie, die noch abzubezahlen ist, so hilft der „Wohn-Riester“ bei der Entschuldung. Das geht aber nur, wenn der ursprüngliche Riester-Vertrag ausgezahlt wird – demnach zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr. Dann ist es möglich, über das komplett angesparte Kapital plus Zulagen zu verfügen, um die Hypothek zurück zu zahlen.
Aber:

  • Für angehende Immobilienbesitzer die ihren Riester-Vertrag vor 2008 abgeschlossen haben, gilt übergangsweise bis 2010 die Regelung der Mindestentnahme von 10.000 Euro. Unter diesem Betrag kann die Altersvorsorge nicht in einen „Wohn-Riester“ umgewandelt werden.
  • Jüngere Verträge, die ab dem Jahr 2008 geschlossen wurden, fallen nicht unter diese Mindestklausel.
  • Um Kleckerbeträge auf Rentenkonten von Versicherungsanbietern zu vermeiden, muss der Riester-Sparer entweder das komplette Vermögen oder einen Anteil bis zu 75 Prozent entnehmen.

Selbst genutztes Wohneigentum

Darunter fallen:

  • eine Eigentumswohnung
  • ein eigenes Haus
  • eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft
  • eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht in einem Haus oder einer Wohnung

Aber:
Voraussetzung ist, dass die Immobilie den Lebensmittelpunkt bildet, in Deutschland liegt und ausschließlich zum eigenen Wohnzweck als Hauptwohnsitz genutzt wird. Das bedeutet gleichzeitig, dass ein Altersdomizil im Ausland nicht gefördert wird, ebenso wenig die Ferienwohnung. Von den Zulagen ausgeschlossen sind auch das Mehrfamilienhaus und Immobilien mit Einliegerwohnungen, die von vorneherein vermietet werden sollen. Ausnahme ist aber die Vermietung aus beruflichen Gründen, mit der Absicht, die Immobilie bis spätestens zum 67. Lebensjahr wieder zu bewohnen. Die altersgerechte Umrüstung des eigenen Hauses wird nicht gefördert.
Wenn die geförderte Immobilie verkauft wird, so muss der ehemalige Besitzer das entnommene, geförderte Kapital zurückzahlen. Wird allerdings von dem Erlös ein neues Heim gebaut oder gekauft, bleibt alles beim Alten. Das gilt auch, wenn anschließend ein neuer Riester-Vertrag vereinbart wird.

Besteuerung und Strafsteuer

Auch für den „Wohn-Riester“ gilt die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital wird auf einem fiktiven Wohnförderkonto mit jährlich zwei Prozent Zinsen erfasst. Bis zum Zeitpunkt der Rente ist ein bestimmter Betrag zusammengekommen, der entlang dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern ist. Der Wohn-Riester-Sparer hat mit Eintritt ins Rentenalter dann zwei Möglichkeiten:

  • Werden die Steuern auf einen Schlag gezahlt, so erhält der Verbraucher einen Rabatt von 30 Prozent vom Fiskus.
  • Der Rentner stottert seine Steuerschuld spätestens bis zum 85. Lebensjahr ab.

Versteuert wird nur der Betrag auf dem Wohnförderkonto und nicht der Wert der Immobilie.

Das neue Eigenheimrentengesetz sieht eine Strafsteuer bei Verkauf der Immobilie vor. Diese wird angesetzt, wenn das Riester-Objekt innerhalb der ersten zehn Jahre nach Eintritt ins Rentenalter ohne geförderten Ersatz verkauft wird. Die Höhe der Strafsteuer liegt beim anderthalbfachen Betrag des Wohnförderkontos.

Fazit:

Experten zufolge stellt das eigene Zuhause für mehr als die Hälfte der Deutschen die ideale Altersvorsorge dar – gut für den „Wohn-Riester“. Doch erst in den kommenden Monaten wird sich zeigen, wie viele Riester-Sparer das neue Eigenheimrentengesetz tatsächlich annehmen und wer letztendlich finanzielle Vorteile daraus ziehen kann: Eine kinderreiche Familie, die frühzeitig die neue Wohnbauförderung in Anspruch nimmt, könnte mit der eingesparten Miete die fehlende Liquidität im Rentenalter ausgleichen. Ältere und alleinstehende Riester-Sparer sollten sich dagegen einen Wechsel gründlich überlegen.