BEIM HAUSTÜRGESCHÄFT MUSS DER ABSENDER SEINEN WIDERRUF NACHWEISEN
Wer ein Haustürgeschäft widerruft, muss dies im Streitfall auch nachweisen können. So hat das Landgericht Ansbach entschieden. Demnach muss der Käufer beweisen, dass ein per Post versandter Widerruf beim Adressaten auch tatsächlich eingegangen ist – das Absenden alleine reicht nicht aus. Die Richter empfahlen, derartige Post als Einschreiben mit Rückschein zu versenden.
Im behandelten Fall hatte eine Frau an der Haustüre Kopfkissen und Betten für über 1.500 Euro bestellt. Als die Ware geliefert wurde, wollte die Frau nicht bezahlen. Sie wies darauf hin, dass sie den Vertrag bereits kurz nachdem der Vertreter bei ihr klingelte, widerrufen habe.
Vor Gericht sagte der Vater der Frau aus, er habe das Schreiben mit dem Widerruf persönlich bei der Post aufgegeben. Auch die Richtigkeit der Adresse habe er überprüft. Die Lieferfirma bestand jedoch darauf, dass so ein Schreiben nie bei ihr eingegangen sei. Die Richter entschieden daraufhin, dass die Frau die volle Kaufsumme bezahlen muss. Begründung: Sie habe nicht nachweisen können, dass der Versandfirma der Widerruf zugegangen sei. Es spiele keine Rolle, ob das Schriftstück möglicherweise auf dem Postweg verlorengegangen sei.
Quelle: Landgericht Ansbach, 1 S 1312/96